Ausstand. Praxisänderung bezüglich der Zuständigkeit für den Entscheid über Ausstandsgesuche gegen den Präsidenten oder die Präsidentin der Verwaltungsrekurskommission (VRK). Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP gilt nicht als lex specialis zu Art. 7bis Abs. 2 VRP. Die letztgenannte Bestimmung hat auch auf den Gesamtgerichtspräsidenten bzw. die Gesamtgerichtspräsidentin der VRK betreffend Ausstandsfragen in seiner bzw. ihrer Funktion als Abteilungspräsident bzw. -präsidentin in einem konkreten Gerichtsverfahren zur Anwendung zu gelangen. In diesen Fällen ist Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP in Änderung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis gemäss VerwGE B 2021/82 und B 2021/84 die Anwendung zu versagen (E. 2). Materielle Beurteilung der Unbefangenheit von Gerichtspersonen, insbesondere bei richterlichen Verfahrensfehlern (E. 3 und 4) – (Verwaltungsgericht, B 2024/167). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Februar 2025 abgewiesen (Verfahren 1C_672/2024).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die vorinstanzliche (Zwischen-)Verfügung ZV-2024/34 vom
14. August 2024. Darin wurde auf das im Zwischenverfahren ZV-2024/31 (unentgeltliche Rechtspflege) gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach Art. 7bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) kann ein Zwischenentscheid über den Ausstand mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel angefochten werden. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist da- her das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 7bis Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRP; vgl. bereits VerwGE B 2012/179 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Der Beschwerdeführer, auf dessen Ausstandsgesuch die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten ist, ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde berechtigt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Im Übrigen ist die Beschwerde mit Eingabe vom 29. August 2024 rechtzeitig erhoben worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.
E. 1.2 Der vorliegende Entscheid ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 des Gerichtsgeset- zes (sGS 941.1; GerG) in Fünferbesetzung, da die verwaltungsgerichtliche Praxis in Bezug auf die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen, die den Präsidenten oder die Präsidentin der VRK betreffen, geändert wird.
E. 2 Zu klären ist vorab, ob der stellvertretende Abteilungspräsident dafür zuständig war, über das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen die Be- schwerdebeteiligte zu entscheiden.
E. 2.1 Der Ausstand von Mitgliedern der VRK ist in Art. 7 und Art. 7bis VRP (i.V.m. Art. 58 Abs. 1 B 2024/167 4/12
VRP) geregelt. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP haben Behördemitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbe- reiten oder daran mitwirken, von sich aus in Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen – als den in Art. 7 Abs. 1 lit. a – bbis VRP genannten – befangen erscheinen. Anstände über die Ausstandspflicht von Mitgliedern einer Kollegialbehörde entscheidet die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen (Art. 7bis Abs. 1 lit. a VRP). Anstände über die Ausstandspflicht des Präsidenten der VRK entscheidet dagegen der Verwaltungsge- richtspräsident (Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP), während über solche von Richtern und Gerichts- schreibern eines Gerichts dessen Präsident befindet (Art. 7bis Abs. 1 lit. c VRP). Über den Ausstand des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet dessen Stellvertreter (Art. 7bis Abs. 2 VRP).
E. 2.2 Die Beschwerdebeteiligte amtet als Präsidentin der VRK und präsidiert deren für Verkehrs- streitigkeiten zuständige Abteilung IV (vgl. Staatskalender des Kantons St. Gallen 2024/2025, S. 143 f.). Als Abteilungspräsidentin ist sie für die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren IV-2024/25 zuständig und leitet das entsprechende Verfahren ZV-2024/31. Dass sie über das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gegen sie gestellte Ausstandsbegehren nicht selbst entscheiden durfte, sondern aufgrund persönlicher Betroffenheit bzw. Beteiligung an der Angelegenheit von sich aus in Ausstand zu treten hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a VRP; Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV), liegt auf der Hand und ist unter den Verfahrensbeteiligten unumstritten. Daraufhin be- handelte der neben der Beschwerdebeteiligten ebenfalls als Abteilungspräsident der Abtei- lung IV der VRK amtierende und zur Vertretung der Beschwerdebeteiligten befugte (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission; sGS 941.113) C.__ das Ausstandsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 14. Au- gust 2024 nicht ein.
E. 2.3.1 Das Verwaltungsgericht hat in früheren Entscheiden den Wortlaut von Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP eng verstanden und die Zuständigkeit seines Präsidenten ausschliesslich für originäre Ausstandsentscheide betreffend den Gesamtgerichtspräsidenten der VRK bejaht, auch wenn dieser als Abteilungspräsident amtete (so in VerwGE B 2021/82 und B 2021/84 vom
19. Mai 2021 E. 1). War ein Ausstand eines Abteilungspräsidenten der VRK zu beurteilen, der nicht zugleich Gesamtgerichtspräsident war, so hat das Verwaltungsgericht für den ori- ginären Entscheid nicht seinen eigenen Präsidenten, sondern gestützt auf Art. 7bis Abs. 1 B 2024/167 5/12
lit. c VRP den Präsidenten der VRK für zuständig erklärt (VerwGE B 2016/141 vom 30. Mai 2017 E. 4; B 2016/94 vom 28. September 2017). Vorliegend ist zu klären, ob an der Praxis gemäss B 2021/82 und B 2021/84 festzuhalten ist.
E. 2.3.2 Vorab ist eine entstehungsgeschichtliche Betrachtung der Zuständigkeitsregelung zum Ent- scheid über den Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten der VRK angezeigt. Bei Erlass des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 wurde die Zuständigkeit für den Entscheid über einen Ausstand des Präsidenten eines unter der Aufsicht des Kantons- oder des Ver- waltungsgerichts stehenden Gerichts dem Kantons- oder dem Verwaltungsgerichtspräsi- denten übertragen (aArt. 56 Abs. 1 lit. b GerG [bzw. Art. 55 Abs. 1 lit. b im Gesetzgebungs- verfahren]). Über den Ausstand von anderen Richtern und Gerichtschreibern eines Gerichts hatte dessen Präsident zu entscheiden (aArt. 56 Abs. 1 lit. c GerG). Mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) wurde aArt. 56 Abs. 1 lit. b GerG auf- gehoben. Dies lag in der Regelung von Art. 50 ZPO begründet, wonach für den Fall, dass ein geltend gemachter Ausstandsgrund bestritten wird, das Gericht entscheidet (Abs. 1) und der Entscheid mit Beschwerde anfechtbar ist (Abs. 2). Nach dem Wortlaut dieser Be- stimmung und im Licht von Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) kann das kantonale Recht nicht generell das obere kantonale Gericht für den originären Ausstandsentscheid zuständig erklären (vgl. P. DIGGELMANN, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 50). In der Bot- schaft zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (sGS 961.2; EG- ZPO) wurde festgehalten, dass der Ausstandsentscheid nach dem neuen Bundesrecht se- parat mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden könne. Aus- standsentscheide seien daher soweit möglich auf der Kreisgerichtsebene zu fällen (ABl 2009 3023, 3033 Mitte). Für die Verwaltungsjustiz wurden diese Grundsätze nicht reflek- tiert. Vielmehr wurde die alte Regelung insofern beibehalten, als der entsprechende Teil von aArt. 56 GerG, der mit Erlass des EG-ZPO aufgehoben wurde, ohne nähere Begrün- dung unverändert in Art. 7bis VRP überführt wurde (ABl 2009 3023, 3034 unten). Gemäss der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP entschied demnach über Anstände über die Ausstandspflicht von Präsidenten der VRK und des Ver- sicherungsgerichts (das bis Ende Mai 2017 – wie die VRK noch heute – unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts stand) der Verwaltungsgerichtspräsident.
E. 2.3.3 Zwischenentscheide waren nach damaligem kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen anfechtbar (namentlich bei vorsorglichen Mass- nahmen und betreffend unentgeltliche Rechtspflege, vgl. Art. 44 und Art. 59bis Abs. 3 VRP), jene über den Ausstand zählten nicht dazu. Gegen diese stand nur das ausserordentliche B 2024/167 6/12
Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung. Mit VerwGE B 2012/179 vom 11. Dezember 2012 änderte das Verwaltungsgericht diese Praxis und entschied, dass Zwischenentscheide über den Ausstand selbständig mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar seien. Es begründete dies unter Hinweis darauf, dass gegen solche Entscheide gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig sei. Diese Praxis- änderung wurde in der Botschaft vom 13. Oktober 2015 zum VIII. Nachtrag zum VRP auf- gegriffen. Darin wurde festgehalten, Ausstandsfragen sollten unmittelbar, jedenfalls vor Ab- wicklung des gesamten Hauptverfahrens, bereinigt werden. Dadurch könne vermieden wer- den, dass ein aufwändiges Verfahren ganz oder teilweise wiederholt werden müsse, wenn ein abgelehntes Behördenmitglied mitgewirkt habe. Es erscheine geboten, die selbständige Anfechtbarkeit von Entscheiden über den Ausstand im VRP zu regeln. Dessen Art. 7bis sei dahingehend zu ergänzen, als Entscheide über den Ausstand mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel anfechtbar seien (ABl 2015 3415, 3467 oben). Diese Regelung findet sich seit Inkrafttreten des VIII. Nachtrags zum VRP am 1. Juni 2017 in Abs. 3 von Art. 7bis VRP. Mit demselben Nachtrag wurde auch der Präsident des Versicherungsge- richts aus Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP gestrichen, wobei diese Änderung mit der Entlassung des Versicherungsgerichts aus der verwaltungsgerichtlichen Aufsicht begründet wurde (ABl 2015 3415, 3464 unten).
E. 2.3.4 Aus dieser Entstehungsgeschichte ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber im kantonalen Verwaltungsjustizverfahren – gleich wie in der Ziviljustiz (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 EG-ZPO) – grundsätzlich einen doppelten Instanzenzug umsetzen wollte, sofern nicht der Ausstand von Richterinnen und Richtern der oberen Verwaltungs- gerichte (zu denen seit Inkrafttreten des VIII. Nachtrags zum VRP in wesentlichen Teilen auch das Versicherungsgericht zählt) betroffen ist. Damit wurde der ordentliche Rechts- schutz ausgebaut und Ausstandsentscheide wurden einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht. In den Gesetzesmaterialien fehlen Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Präsidenten oder die Präsidentin der VRK von dieser neuen, dem erhöhten Rechtsschutz dienenden doppelinstanzlichen Regelung – systemwidrig – hätte ausklammern wollen und deswegen Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP bewusst beibehielt, anstatt diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. Dafür fehlt auch eine sachliche Rechtfertigung. Der kantonale Gesetzgeber hat sich in der Ziviljustiz und grundsätzlich auch in der Verwal- tungsjustiz dafür entschieden, für den Ausstandsentscheid betreffend einen Gerichtspräsi- denten oder eine Gerichtspräsidentin dessen oder deren Stellvertretung zuständig zu er- klären (Art. 7bis Abs. 2 VRP; Art. 18 Abs. 2 EG-ZPO) und deren Entscheid dem ordentlichen Rechtsweg zuzuführen (Art. 7bis Abs. 3 VRP). Er hat damit den Wertungsentscheid getrof- fen, die jeweilige gerichtsinterne Stellvertretung für den originären Zwischenentscheid über den Ausstand für genügend unabhängig zu betrachten, was mit der Regelung von Art. 7bis B 2024/167 7/12
Abs. 1 lit. c VRP kohärent ist und angesichts der unmittelbaren Überprüfbarkeit auf dem ordentlichen Rechtsweg sachgerecht erscheint. Weder bei systematischer noch bei teleo- logischer Betrachtung sind Gründe ersichtlich, weshalb diese Zuständigkeitsordnung – ein- zig – beim Präsidium der VRK anders zu handhaben wäre. Zu diesem Ergebnis führen auch folgende Überlegungen: Die VRK besteht aus sechs Ab- teilungen mit drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern, die als Abteilungspräsidentin- nen oder Abteilungspräsidenten amten. In dieser Funktion sind die Abteilungspräsidenten einander gleichgestellt. Turnusgemäss für eine Amtsdauer von zwei Jahren übernehmen diese das Präsidium des Gesamtgerichts (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Organisa- tion der Verwaltungsrekurskommission; sGS 941.113). Die Frage nach der Befangenheit einer Abteilungspräsidentin in einem konkreten Gerichtsverfahren hat nichts mit ihrer allfäl- ligen weiteren Funktion und den sich daraus ergebenden Aufgaben als Gesamtgerichtsprä- sidentin (dazu Art. 3 der Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommis- sion) zu tun. Insofern erscheint es nicht gerechtfertigt, für die Beurteilung ihres Ausstands als Abteilungspräsidentin eine andere Zuständigkeitsordnung vorzusehen als bei den übri- gen beiden Abteilungspräsidenten. Denn damit würde sich die Zuständigkeit für Ausstands- entscheide nicht nach der konkreten Funktion als Abteilungspräsidentin bestimmen, son- dern würde beim Innehaben der weiteren Funktion der Gesamtgerichtspräsidentin anders ausfallen, obwohl diese letztgenannte Funktion für die Tätigkeit als Abteilungspräsidentin im konkreten Gerichtsfall irrelevant ist. Eine solche Unterscheidung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch eine – der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gemäss E. 2.3.1 nicht entsprechende – Interpretation von Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP, wonach deren Zuständigkeits- regelung nicht nur für den (Gesamtgerichts-)Präsidenten, sondern für alle drei Abteilungs- präsidenten gelten würde, vermöchte nicht zu überzeugen. Damit würde über den klaren Gesetzeswortlaut hinausgegangen und überdies für die VRK eine Sonderregelung geschaf- fen, die sich so (aus guten Gründen, vgl. E. 2.3.2 – 2.3.4 hiervor) für kein anderes erstin- stanzliches Gericht im Kanton St. Gallen findet.
E. 2.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es nicht angezeigt, Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP als lex specialis zu Art. 7bis Abs. 2 VRP zu betrachten. Die letztgenannte Bestimmung hat auch auf die Gesamtgerichtspräsidentin betreffend Ausstandsfragen in ihrer Funktion als Abteilungs- präsidentin in einem konkreten Gerichtsverfahren zur Anwendung zu gelangen. In diesen Fällen ist Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP in Änderung der Praxis gemäss VerwGE B 2021/82 und B 2021/84 die Anwendung zu versagen. B 2024/167 8/12
E. 2.3.6 Angesichts der obigen Auslegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der ordent- liche Stellvertreter der Beschwerdebeteiligten im Zwischenverfahren ZV-2024/31 über de- ren Ausstand originär entschieden hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft in der Beschwerde C.__ Befangenheit vor. Sollte dies zutreffen, wäre der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über den Ausstand der Beschwerdebeteiligten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab- hängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit her- vorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1; 147 I 173 E. 5.1 je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch VerwGE B 2021/6 vom 9. März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung mani- festiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (VerwGE B 2023/266 vom 15. Mai 2024 E. 2.1 am Schluss mit Verweis unter B 2024/167 9/12
anderem auf BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b, beide bestätigt in BGer 4F_7/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2).
E. 3.3 Zur Begründung des Befangenheitsvorwurfs gegenüber C.__ bringt der Beschwerdeführer vor, dieser sei ihm gegenüber am Telefon ziemlich ungehalten gewesen. Er zitiert diesbe- züglich aus dem Gesprächsinhalt ("ich gib Ihne jetzt emal en Tipp …"; "jetzt hanich das au mol dörfe erläbe, meh bringt Sie würkli chum usem Telefon …"). Eine Telefonnotiz zum Inhalt des betreffenden Telefongesprächs, die grundsätzlich nicht zuletzt in beweisrechtli- cher Hinsicht angezeigt wäre (vgl. dazu etwa BGer 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 5.2.2; 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.1 [allerdings bzgl. Verwaltungsverfahren]; siehe auch OGer ZH RU170070 vom 15. November 2017 E. 2.5 mit Hinweisen), wurde nach Lage der Akten nicht verfasst. Im vorliegenden Verfahren hat C.__ zudem auf eine Stellung- nahme verzichtet (act. 4) und damit die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Äusse- rungen anlässlich des Telefonats nicht bestritten. Es rechtfertigt sich daher, zur Beurteilung der Ausstandsfrage auf die Gegebenheiten abzustellen, die der Beschwerdeführer behaup- tet (vgl. auch BGer 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.4.2). (…). Daraus ist für sich genommen noch nicht auf eine voreingenommene Haltung gegen- über dem Beschwerdeführer zu schliessen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwer- deführer die von ihm wiedergegebenen Aussagen von C.__ vor Beendigung des Telefonats (er habe noch anderes zu tun, er werde das Telefon jetzt beenden und wünsche dem Be- schwerdeführer noch einen schönen Abend) als unfreundlich empfunden hat. Damit ist eine Befangenheit von C.__ gegenüber dem Beschwerdeführer zu verneinen. Ersterer war da- her (auch unter diesem Gesichtspunkt, d.h. nicht nur in zuständigkeitsrechtlicher Hinsicht [vgl. zum Ganzen E. 2 hiervor]) zum Erlass der vorliegend angefochtenen Zwischenverfü- gung befugt.
E. 4.1 In der Sache begründet der Beschwerdeführer den Vorwurf der Befangenheit der Be- schwerdebeteiligten im Wesentlichen damit, diese habe Mutmassungen angestellt und An- griffsflächen konstruiert, indem sie willkürlich irgendwelche Zeiträume erfinde, in denen er angeblich ferienabwesend gewesen sei. Er finde dies voreingenommen. Die Beschwerde- beteiligte habe sich noch nie mit irgendeinem seiner Argumente auseinandergesetzt, aus- ser mit dem Foto seiner Benzinuhr. Ihre Schlussfolgerungen daraus seien haltlos, unver- ständlich und nicht objektiv. B 2024/167 10/12
E. 4.2 Die Beschwerdebeteiligte hat den Beschwerdeführer in ihrer Funktion als Verfahrensleitung im Zwischenverfahren ZV-2024/31 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Nachgang zum Entscheid B 2024/65 des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 24. Juli 2024 zur Einreichung weiterer, konkret benannter Unterlagen aufgefordert. Zugleich hat sie ihn ge- fragt, wie er sich seine (Ferien-)Abwesenheiten vom 31. Mai bis 16. Juni 2024 bzw. vom 4. bis 14. August 2024 finanziert habe. Mit Schreiben vom 12. August 2024 hat der Beschwer- deführer geltend gemacht, er sei nie in den Ferien gewesen, das sei eine infame Unterstel- lung. Zudem hat er die Übertragung des Falles an einen anderen Richter beantragt.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, mehrfach auf der Kanzlei der Vo- rinstanz angerufen zu haben und dabei auch angegeben zu haben, im Erholungsurlaub, in den Ferien usw. zu sein. Dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im Zwi- schenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege relevant ist und ihn diesbezüglich eine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht trifft, ist offenkundig und unstrittig. Dass die Verfah- rensleiterin den Beschwerdeführer im Rahmen der von ihr zu tätigenden Abklärungen
– über die gemäss dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (abrufbar unter https://www.sg.ch/recht/gerichte.html; Informationen & Formulare; Unentgeltliche Rechts- pflege) verlangten Informationen und Beilagen hinaus – zur Offenlegung der Finanzierung allfälliger Ferien auffordert, lässt jedenfalls nicht auf ihre Voreingenommenheit schliessen. Der Beschwerdeführer begründete seine unter seiner Postadresse in Z.__ mitunter er- schwerte Erreichbarkeit gegenüber der Kanzlei der Vorinstanz selbst u.a. mit Ferienabwe- senheit. Die Frage der Verfahrensleiterin nach der Finanzierung von Ferien mag zwar eher weit gehen. Da für die Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit neben dem Einkommen aber auch das Vermögen relevant ist, betrifft sie aber dennoch den relevanten Kontext und ist damit nicht als unzumutbar oder schikanös zu bezeichnen. Da damit nicht einmal von einem richterlichen Verfahrensfehler im oben genannten Sinn auszugehen ist, verfängt die Rüge der Voreingenommenheit der Beschwerdebeteiligten offenkundig nicht.
E. 4.4 Weitere Hinweise darauf, dass die Beschwerdebeteiligte nicht in der Lage wäre, das Zwi- schenverfahren ZV-2024/31 betreffend unentgeltliche Rechtspflege sachlich und mit der nötigen Objektivität zu führen, bringt weder der Beschwerdeführer konkret vor noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Stellvertreter der Beschwerdebeteiligten auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist.
E. 5 B 2024/167 11/12
E. 5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt zwar der Beschwerdeführer mit seinem Rechts- begehren bzw. Ausstandsgesuch nicht durch. Unter den vorliegenden Umständen rechtfer- tigt es sich jedoch, auf die Erhebung von amtlichen Kosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP) zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Entschädigungen (vgl. Art. 98 und Art. 98bis VRP) sind keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2024/167 12/12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 24. Oktober 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Ver- waltungsrichter Brunner, Engeler und Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Selle Geschäftsnr. B 2024/167 Verfahrensbetei- A.__, ligte Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Un- terstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, B.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Ausstand
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.__ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Gegen diese Verfügung legte A.__ am 29. Februar 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskom- mission des Kantons St. Gallen (VRK) ein und beantragte deren Aufhebung (Rekursverfah- ren IV-2024/25). Mit Schreiben vom 22. März 2024 und Gesuchsformular vom 19. März 2024 stellte A.__ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung im Rekursverfahren IV-2024/25 (Führerausweisentzug). Dieses Gesuch wies die VRK mit Zwischenverfügung ZV-2024/16 vom 27. März 2024 ab. Dagegen erhob A.__ am 11. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die abschlä- gige Verfügung der VRK sei aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Mit Präsidialentscheid VerwGE B 2024/65 vom 21. Mai 2014 hiess das Ver- waltungsgericht die Beschwerde von A.__ gut, hob die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 27. März 2024 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ziffer 1 des Entscheiddispositivs; zum gesam- ten Sachverhalt bzw. zur Prozessgeschichte siehe im Einzelnen Präsidialentscheid VerwGE B 2024/65 vom 21. Mai 2024 Sachverhalt Bst. A-D.a). b. In Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Zwischenverfahren ZV-2024/31) forderte die zuständige Abteilungspräsidentin B.__ mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juli 2024 A.__ auf, bis 26. August 2024 zwecks Überprüfung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation weitere Unterlagen einzureichen. Dabei stellte sie A.__ unter anderem die Frage: «Wie finanzieren Sie sich Ihre (Ferien-)Abwesenheiten vom 31. Mai bis 16. Juni 2024 bzw. vom 4. August bis 14. Au- gust 2024?». B. a. Mit Schreiben vom 12. August 2024 teilte A.__ der VRK mit, er sei seit 1. Februar 2024 in ärztlicher Behandlung und verbringe krankheitsbedingt viel Zeit bei seiner Freundin im Kan- ton Zürich, sodass er seine Post nicht selbst holen könne; er sei krankgeschrieben und nicht ferienbedingt abwesend. Dass er «finanziell relevante Ferienabwesenheiten gemacht hätte», sei eine «voreingenommene und unerhörte Gemeinheit in aller Form» bzw. «eine B 2024/167 2/12
infame Unterstellung». Daher ersuchte A.__ darum, dass die Angelegenheit an einen an- deren Richter übertragen werde. b. Mit (Zwischen-)Verfügung ZV-2024/34 vom 14. August 2024 trat C.__ auf das Ausstands- begehren von A.__ nicht ein. Hinsichtlich des Ausstandsbegehrens stellte er fest, A.__ sei zwar mit dem Vorgehen der Abteilungspräsidentin B.__ wohl nicht einverstanden. Aus sei- ner Eingabe ergebe sich jedoch nicht, inwiefern die ihm nicht genehmen Nachfragen eine Befangenheit begründen könnten. Aus diesem Grund sei mangels hinreichender Begrün- dung ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Im Übrigen seien materiell keine Ausstands- gründe ersichtlich, womit das Gesuch ohnehin abzuweisen wäre. C. a. Gegen die Verfügung der VRK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. August 2024 erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gutheis- sung des Ausstandsbegehrens gegen die Abteilungspräsidentin B.__ (nachfolgend: Be- schwerdebeteiligte). Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den stellvertretenden Abteilungspräsidenten C.__. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Be- schwerdebeteiligte habe aufgrund völlig sachfremder Informationen Mutmassungen ange- stellt und in der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. Juli 2024, ohne je mit dem Be- schwerdeführer gesprochen zu haben oder die geforderten Unterlagen abgewartet bzw. vorher angeschaut zu haben, insinuiert, die angeblich von ihm bezogenen Ferien seien finanziell relevant für die Ermittlung seiner Bedürftigkeit. Die Beschwerdebeteiligte baue Angriffsflächen auf, indem sie willkürlich irgendwelche Zeiträume erfinde, in denen er an- geblich ferienabwesend gewesen sei. Was den stellvertretenden Abteilungspräsidenten an- belange, lasse die in der von ihm unterzeichneten vorinstanzlichen Verfügung verwendete Wortwahl («wohl», «nicht genehmen Nachfragen» und «nicht genehme Fragen») auf seine Voreingenommenheit schliessen. Er sei auch anlässlich eines Telefongesprächs «ziemlich ungehalten» und «unfreundlich» gewesen. Zudem sei fraglich, ob er für den Erlass der an- gefochtenen (Nichteintretens-)Verfügung überhaupt zuständig gewesen sei. Aus diesen Gründen äusserte der Beschwerdeführer Zweifel daran, dass die Beschwerdebeteiligte so- wie der stellvertretende Abteilungspräsident unvoreingenommen, unbeeinflusst, unpartei- isch und vorurteilslos handelten bzw. in der Lage seien, seinen Fall objektiv und ohne Ein- wirken sachfremder Umstände zu entscheiden. Er habe das Gefühl, es hätten sich gewisse Vorurteile über den Verfahrensausgang verfestigt. B 2024/167 3/12
b. Mit Schreiben vom 4. September 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und überwies dem Verwaltungsgericht die Akten. Ebenso verzichtete die Beschwerdebe- teiligte mit Eingabe vom 6. September 2024 darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Anfechtungsgegenstand ist die vorinstanzliche (Zwischen-)Verfügung ZV-2024/34 vom
14. August 2024. Darin wurde auf das im Zwischenverfahren ZV-2024/31 (unentgeltliche Rechtspflege) gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach Art. 7bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) kann ein Zwischenentscheid über den Ausstand mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel angefochten werden. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist da- her das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 7bis Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRP; vgl. bereits VerwGE B 2012/179 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Der Beschwerdeführer, auf dessen Ausstandsgesuch die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten ist, ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde berechtigt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Im Übrigen ist die Beschwerde mit Eingabe vom 29. August 2024 rechtzeitig erhoben worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 1.2. Der vorliegende Entscheid ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 des Gerichtsgeset- zes (sGS 941.1; GerG) in Fünferbesetzung, da die verwaltungsgerichtliche Praxis in Bezug auf die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen, die den Präsidenten oder die Präsidentin der VRK betreffen, geändert wird. 2. Zu klären ist vorab, ob der stellvertretende Abteilungspräsident dafür zuständig war, über das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen die Be- schwerdebeteiligte zu entscheiden. 2.1. Der Ausstand von Mitgliedern der VRK ist in Art. 7 und Art. 7bis VRP (i.V.m. Art. 58 Abs. 1 B 2024/167 4/12
VRP) geregelt. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP haben Behördemitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbe- reiten oder daran mitwirken, von sich aus in Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen – als den in Art. 7 Abs. 1 lit. a – bbis VRP genannten – befangen erscheinen. Anstände über die Ausstandspflicht von Mitgliedern einer Kollegialbehörde entscheidet die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen (Art. 7bis Abs. 1 lit. a VRP). Anstände über die Ausstandspflicht des Präsidenten der VRK entscheidet dagegen der Verwaltungsge- richtspräsident (Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP), während über solche von Richtern und Gerichts- schreibern eines Gerichts dessen Präsident befindet (Art. 7bis Abs. 1 lit. c VRP). Über den Ausstand des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet dessen Stellvertreter (Art. 7bis Abs. 2 VRP). 2.2. Die Beschwerdebeteiligte amtet als Präsidentin der VRK und präsidiert deren für Verkehrs- streitigkeiten zuständige Abteilung IV (vgl. Staatskalender des Kantons St. Gallen 2024/2025, S. 143 f.). Als Abteilungspräsidentin ist sie für die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren IV-2024/25 zuständig und leitet das entsprechende Verfahren ZV-2024/31. Dass sie über das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gegen sie gestellte Ausstandsbegehren nicht selbst entscheiden durfte, sondern aufgrund persönlicher Betroffenheit bzw. Beteiligung an der Angelegenheit von sich aus in Ausstand zu treten hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a VRP; Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV), liegt auf der Hand und ist unter den Verfahrensbeteiligten unumstritten. Daraufhin be- handelte der neben der Beschwerdebeteiligten ebenfalls als Abteilungspräsident der Abtei- lung IV der VRK amtierende und zur Vertretung der Beschwerdebeteiligten befugte (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission; sGS 941.113) C.__ das Ausstandsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 14. Au- gust 2024 nicht ein. 2.3. 2.3.1. Das Verwaltungsgericht hat in früheren Entscheiden den Wortlaut von Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP eng verstanden und die Zuständigkeit seines Präsidenten ausschliesslich für originäre Ausstandsentscheide betreffend den Gesamtgerichtspräsidenten der VRK bejaht, auch wenn dieser als Abteilungspräsident amtete (so in VerwGE B 2021/82 und B 2021/84 vom
19. Mai 2021 E. 1). War ein Ausstand eines Abteilungspräsidenten der VRK zu beurteilen, der nicht zugleich Gesamtgerichtspräsident war, so hat das Verwaltungsgericht für den ori- ginären Entscheid nicht seinen eigenen Präsidenten, sondern gestützt auf Art. 7bis Abs. 1 B 2024/167 5/12
lit. c VRP den Präsidenten der VRK für zuständig erklärt (VerwGE B 2016/141 vom 30. Mai 2017 E. 4; B 2016/94 vom 28. September 2017). Vorliegend ist zu klären, ob an der Praxis gemäss B 2021/82 und B 2021/84 festzuhalten ist. 2.3.2. Vorab ist eine entstehungsgeschichtliche Betrachtung der Zuständigkeitsregelung zum Ent- scheid über den Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten der VRK angezeigt. Bei Erlass des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 wurde die Zuständigkeit für den Entscheid über einen Ausstand des Präsidenten eines unter der Aufsicht des Kantons- oder des Ver- waltungsgerichts stehenden Gerichts dem Kantons- oder dem Verwaltungsgerichtspräsi- denten übertragen (aArt. 56 Abs. 1 lit. b GerG [bzw. Art. 55 Abs. 1 lit. b im Gesetzgebungs- verfahren]). Über den Ausstand von anderen Richtern und Gerichtschreibern eines Gerichts hatte dessen Präsident zu entscheiden (aArt. 56 Abs. 1 lit. c GerG). Mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) wurde aArt. 56 Abs. 1 lit. b GerG auf- gehoben. Dies lag in der Regelung von Art. 50 ZPO begründet, wonach für den Fall, dass ein geltend gemachter Ausstandsgrund bestritten wird, das Gericht entscheidet (Abs. 1) und der Entscheid mit Beschwerde anfechtbar ist (Abs. 2). Nach dem Wortlaut dieser Be- stimmung und im Licht von Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) kann das kantonale Recht nicht generell das obere kantonale Gericht für den originären Ausstandsentscheid zuständig erklären (vgl. P. DIGGELMANN, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 50). In der Bot- schaft zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (sGS 961.2; EG- ZPO) wurde festgehalten, dass der Ausstandsentscheid nach dem neuen Bundesrecht se- parat mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden könne. Aus- standsentscheide seien daher soweit möglich auf der Kreisgerichtsebene zu fällen (ABl 2009 3023, 3033 Mitte). Für die Verwaltungsjustiz wurden diese Grundsätze nicht reflek- tiert. Vielmehr wurde die alte Regelung insofern beibehalten, als der entsprechende Teil von aArt. 56 GerG, der mit Erlass des EG-ZPO aufgehoben wurde, ohne nähere Begrün- dung unverändert in Art. 7bis VRP überführt wurde (ABl 2009 3023, 3034 unten). Gemäss der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP entschied demnach über Anstände über die Ausstandspflicht von Präsidenten der VRK und des Ver- sicherungsgerichts (das bis Ende Mai 2017 – wie die VRK noch heute – unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts stand) der Verwaltungsgerichtspräsident. 2.3.3. Zwischenentscheide waren nach damaligem kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen anfechtbar (namentlich bei vorsorglichen Mass- nahmen und betreffend unentgeltliche Rechtspflege, vgl. Art. 44 und Art. 59bis Abs. 3 VRP), jene über den Ausstand zählten nicht dazu. Gegen diese stand nur das ausserordentliche B 2024/167 6/12
Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung. Mit VerwGE B 2012/179 vom 11. Dezember 2012 änderte das Verwaltungsgericht diese Praxis und entschied, dass Zwischenentscheide über den Ausstand selbständig mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar seien. Es begründete dies unter Hinweis darauf, dass gegen solche Entscheide gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig sei. Diese Praxis- änderung wurde in der Botschaft vom 13. Oktober 2015 zum VIII. Nachtrag zum VRP auf- gegriffen. Darin wurde festgehalten, Ausstandsfragen sollten unmittelbar, jedenfalls vor Ab- wicklung des gesamten Hauptverfahrens, bereinigt werden. Dadurch könne vermieden wer- den, dass ein aufwändiges Verfahren ganz oder teilweise wiederholt werden müsse, wenn ein abgelehntes Behördenmitglied mitgewirkt habe. Es erscheine geboten, die selbständige Anfechtbarkeit von Entscheiden über den Ausstand im VRP zu regeln. Dessen Art. 7bis sei dahingehend zu ergänzen, als Entscheide über den Ausstand mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel anfechtbar seien (ABl 2015 3415, 3467 oben). Diese Regelung findet sich seit Inkrafttreten des VIII. Nachtrags zum VRP am 1. Juni 2017 in Abs. 3 von Art. 7bis VRP. Mit demselben Nachtrag wurde auch der Präsident des Versicherungsge- richts aus Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP gestrichen, wobei diese Änderung mit der Entlassung des Versicherungsgerichts aus der verwaltungsgerichtlichen Aufsicht begründet wurde (ABl 2015 3415, 3464 unten). 2.3.4. Aus dieser Entstehungsgeschichte ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber im kantonalen Verwaltungsjustizverfahren – gleich wie in der Ziviljustiz (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 EG-ZPO) – grundsätzlich einen doppelten Instanzenzug umsetzen wollte, sofern nicht der Ausstand von Richterinnen und Richtern der oberen Verwaltungs- gerichte (zu denen seit Inkrafttreten des VIII. Nachtrags zum VRP in wesentlichen Teilen auch das Versicherungsgericht zählt) betroffen ist. Damit wurde der ordentliche Rechts- schutz ausgebaut und Ausstandsentscheide wurden einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht. In den Gesetzesmaterialien fehlen Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Präsidenten oder die Präsidentin der VRK von dieser neuen, dem erhöhten Rechtsschutz dienenden doppelinstanzlichen Regelung – systemwidrig – hätte ausklammern wollen und deswegen Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP bewusst beibehielt, anstatt diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. Dafür fehlt auch eine sachliche Rechtfertigung. Der kantonale Gesetzgeber hat sich in der Ziviljustiz und grundsätzlich auch in der Verwal- tungsjustiz dafür entschieden, für den Ausstandsentscheid betreffend einen Gerichtspräsi- denten oder eine Gerichtspräsidentin dessen oder deren Stellvertretung zuständig zu er- klären (Art. 7bis Abs. 2 VRP; Art. 18 Abs. 2 EG-ZPO) und deren Entscheid dem ordentlichen Rechtsweg zuzuführen (Art. 7bis Abs. 3 VRP). Er hat damit den Wertungsentscheid getrof- fen, die jeweilige gerichtsinterne Stellvertretung für den originären Zwischenentscheid über den Ausstand für genügend unabhängig zu betrachten, was mit der Regelung von Art. 7bis B 2024/167 7/12
Abs. 1 lit. c VRP kohärent ist und angesichts der unmittelbaren Überprüfbarkeit auf dem ordentlichen Rechtsweg sachgerecht erscheint. Weder bei systematischer noch bei teleo- logischer Betrachtung sind Gründe ersichtlich, weshalb diese Zuständigkeitsordnung – ein- zig – beim Präsidium der VRK anders zu handhaben wäre. Zu diesem Ergebnis führen auch folgende Überlegungen: Die VRK besteht aus sechs Ab- teilungen mit drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern, die als Abteilungspräsidentin- nen oder Abteilungspräsidenten amten. In dieser Funktion sind die Abteilungspräsidenten einander gleichgestellt. Turnusgemäss für eine Amtsdauer von zwei Jahren übernehmen diese das Präsidium des Gesamtgerichts (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Organisa- tion der Verwaltungsrekurskommission; sGS 941.113). Die Frage nach der Befangenheit einer Abteilungspräsidentin in einem konkreten Gerichtsverfahren hat nichts mit ihrer allfäl- ligen weiteren Funktion und den sich daraus ergebenden Aufgaben als Gesamtgerichtsprä- sidentin (dazu Art. 3 der Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommis- sion) zu tun. Insofern erscheint es nicht gerechtfertigt, für die Beurteilung ihres Ausstands als Abteilungspräsidentin eine andere Zuständigkeitsordnung vorzusehen als bei den übri- gen beiden Abteilungspräsidenten. Denn damit würde sich die Zuständigkeit für Ausstands- entscheide nicht nach der konkreten Funktion als Abteilungspräsidentin bestimmen, son- dern würde beim Innehaben der weiteren Funktion der Gesamtgerichtspräsidentin anders ausfallen, obwohl diese letztgenannte Funktion für die Tätigkeit als Abteilungspräsidentin im konkreten Gerichtsfall irrelevant ist. Eine solche Unterscheidung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch eine – der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gemäss E. 2.3.1 nicht entsprechende – Interpretation von Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP, wonach deren Zuständigkeits- regelung nicht nur für den (Gesamtgerichts-)Präsidenten, sondern für alle drei Abteilungs- präsidenten gelten würde, vermöchte nicht zu überzeugen. Damit würde über den klaren Gesetzeswortlaut hinausgegangen und überdies für die VRK eine Sonderregelung geschaf- fen, die sich so (aus guten Gründen, vgl. E. 2.3.2 – 2.3.4 hiervor) für kein anderes erstin- stanzliches Gericht im Kanton St. Gallen findet. 2.3.5. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es nicht angezeigt, Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP als lex specialis zu Art. 7bis Abs. 2 VRP zu betrachten. Die letztgenannte Bestimmung hat auch auf die Gesamtgerichtspräsidentin betreffend Ausstandsfragen in ihrer Funktion als Abteilungs- präsidentin in einem konkreten Gerichtsverfahren zur Anwendung zu gelangen. In diesen Fällen ist Art. 7bis Abs. 1 lit. b VRP in Änderung der Praxis gemäss VerwGE B 2021/82 und B 2021/84 die Anwendung zu versagen. B 2024/167 8/12
2.3.6. Angesichts der obigen Auslegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der ordent- liche Stellvertreter der Beschwerdebeteiligten im Zwischenverfahren ZV-2024/31 über de- ren Ausstand originär entschieden hat. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft in der Beschwerde C.__ Befangenheit vor. Sollte dies zutreffen, wäre der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über den Ausstand der Beschwerdebeteiligten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab- hängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit her- vorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1; 147 I 173 E. 5.1 je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch VerwGE B 2021/6 vom 9. März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung mani- festiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (VerwGE B 2023/266 vom 15. Mai 2024 E. 2.1 am Schluss mit Verweis unter B 2024/167 9/12
anderem auf BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b, beide bestätigt in BGer 4F_7/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2). 3.3. Zur Begründung des Befangenheitsvorwurfs gegenüber C.__ bringt der Beschwerdeführer vor, dieser sei ihm gegenüber am Telefon ziemlich ungehalten gewesen. Er zitiert diesbe- züglich aus dem Gesprächsinhalt ("ich gib Ihne jetzt emal en Tipp …"; "jetzt hanich das au mol dörfe erläbe, meh bringt Sie würkli chum usem Telefon …"). Eine Telefonnotiz zum Inhalt des betreffenden Telefongesprächs, die grundsätzlich nicht zuletzt in beweisrechtli- cher Hinsicht angezeigt wäre (vgl. dazu etwa BGer 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 5.2.2; 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.1 [allerdings bzgl. Verwaltungsverfahren]; siehe auch OGer ZH RU170070 vom 15. November 2017 E. 2.5 mit Hinweisen), wurde nach Lage der Akten nicht verfasst. Im vorliegenden Verfahren hat C.__ zudem auf eine Stellung- nahme verzichtet (act. 4) und damit die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Äusse- rungen anlässlich des Telefonats nicht bestritten. Es rechtfertigt sich daher, zur Beurteilung der Ausstandsfrage auf die Gegebenheiten abzustellen, die der Beschwerdeführer behaup- tet (vgl. auch BGer 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.4.2). (…). Daraus ist für sich genommen noch nicht auf eine voreingenommene Haltung gegen- über dem Beschwerdeführer zu schliessen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwer- deführer die von ihm wiedergegebenen Aussagen von C.__ vor Beendigung des Telefonats (er habe noch anderes zu tun, er werde das Telefon jetzt beenden und wünsche dem Be- schwerdeführer noch einen schönen Abend) als unfreundlich empfunden hat. Damit ist eine Befangenheit von C.__ gegenüber dem Beschwerdeführer zu verneinen. Ersterer war da- her (auch unter diesem Gesichtspunkt, d.h. nicht nur in zuständigkeitsrechtlicher Hinsicht [vgl. zum Ganzen E. 2 hiervor]) zum Erlass der vorliegend angefochtenen Zwischenverfü- gung befugt. 4. 4.1. In der Sache begründet der Beschwerdeführer den Vorwurf der Befangenheit der Be- schwerdebeteiligten im Wesentlichen damit, diese habe Mutmassungen angestellt und An- griffsflächen konstruiert, indem sie willkürlich irgendwelche Zeiträume erfinde, in denen er angeblich ferienabwesend gewesen sei. Er finde dies voreingenommen. Die Beschwerde- beteiligte habe sich noch nie mit irgendeinem seiner Argumente auseinandergesetzt, aus- ser mit dem Foto seiner Benzinuhr. Ihre Schlussfolgerungen daraus seien haltlos, unver- ständlich und nicht objektiv. B 2024/167 10/12
4.2. Die Beschwerdebeteiligte hat den Beschwerdeführer in ihrer Funktion als Verfahrensleitung im Zwischenverfahren ZV-2024/31 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Nachgang zum Entscheid B 2024/65 des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 24. Juli 2024 zur Einreichung weiterer, konkret benannter Unterlagen aufgefordert. Zugleich hat sie ihn ge- fragt, wie er sich seine (Ferien-)Abwesenheiten vom 31. Mai bis 16. Juni 2024 bzw. vom 4. bis 14. August 2024 finanziert habe. Mit Schreiben vom 12. August 2024 hat der Beschwer- deführer geltend gemacht, er sei nie in den Ferien gewesen, das sei eine infame Unterstel- lung. Zudem hat er die Übertragung des Falles an einen anderen Richter beantragt. 4.3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, mehrfach auf der Kanzlei der Vo- rinstanz angerufen zu haben und dabei auch angegeben zu haben, im Erholungsurlaub, in den Ferien usw. zu sein. Dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im Zwi- schenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege relevant ist und ihn diesbezüglich eine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht trifft, ist offenkundig und unstrittig. Dass die Verfah- rensleiterin den Beschwerdeführer im Rahmen der von ihr zu tätigenden Abklärungen
– über die gemäss dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (abrufbar unter https://www.sg.ch/recht/gerichte.html; Informationen & Formulare; Unentgeltliche Rechts- pflege) verlangten Informationen und Beilagen hinaus – zur Offenlegung der Finanzierung allfälliger Ferien auffordert, lässt jedenfalls nicht auf ihre Voreingenommenheit schliessen. Der Beschwerdeführer begründete seine unter seiner Postadresse in Z.__ mitunter er- schwerte Erreichbarkeit gegenüber der Kanzlei der Vorinstanz selbst u.a. mit Ferienabwe- senheit. Die Frage der Verfahrensleiterin nach der Finanzierung von Ferien mag zwar eher weit gehen. Da für die Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit neben dem Einkommen aber auch das Vermögen relevant ist, betrifft sie aber dennoch den relevanten Kontext und ist damit nicht als unzumutbar oder schikanös zu bezeichnen. Da damit nicht einmal von einem richterlichen Verfahrensfehler im oben genannten Sinn auszugehen ist, verfängt die Rüge der Voreingenommenheit der Beschwerdebeteiligten offenkundig nicht. 4.4. Weitere Hinweise darauf, dass die Beschwerdebeteiligte nicht in der Lage wäre, das Zwi- schenverfahren ZV-2024/31 betreffend unentgeltliche Rechtspflege sachlich und mit der nötigen Objektivität zu führen, bringt weder der Beschwerdeführer konkret vor noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Stellvertreter der Beschwerdebeteiligten auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist. 5. B 2024/167 11/12
5.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt zwar der Beschwerdeführer mit seinem Rechts- begehren bzw. Ausstandsgesuch nicht durch. Unter den vorliegenden Umständen rechtfer- tigt es sich jedoch, auf die Erhebung von amtlichen Kosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP) zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Entschädigungen (vgl. Art. 98 und Art. 98bis VRP) sind keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2024/167 12/12